Die YouTupp-Sache
Ich benannte ein Video YouTube als Urheberrechtsverletzung. YouTube reagierte einfach nicht. Nach zwei Abmahnungen verklagte ich YouTube auf Sperrung des Videos, Nennung des Uploaders und 100€ Aufwandsentschädigung für mich.
Prozesskostenhilfe wurde mir verweigert, da YouTube die Videos nicht selber herstellt und daher nicht passivlegitimiert sei. Das ist Schwachsinn, ein Hehler hat die Ware auch nicht selber geklaut. Setze ich einen Link auf meine Homepage zu einem verbotenen Inhalt, mache ich mich strafbar, setze ich den Inhalt aber gleich auf meine Seite, bin ich nicht "passivlegitimiert"? Bullshit!
Meine sofortige Beschwerde gegen den PKH Ablehnungsbescheid wurde abgewiesen, da der Streitwert unter 400€ läge und da dürfe man keine Beschwerde einreichen. Schön, aber das hätte mir das Gericht mitteilen müssen in der Rechtsmittelbelehrung, die natürlich fehlte. Dann war meine Klage keine reine Schadensersatzklage, dann muss das Gericht den Streitwert festlegen und mir mitteilen und nicht ich, dann erst liegt der Streitwert unter 400€. (Der Richter guckte bei meiner Sache nur auf die Höhe der Geldforderung, las 100€ und wusste sofort: Papierkorb, dann probierte er noch den für ihn lustigen Trick mit der Gebühr für ein unzulässiges Rechtsmittel "Hihihi, reingefallen, weniger als 400€".)
Meldet sich das Gericht mehr als 6 Monate nicht, begründet das die Befangenheit des Richters wegen Untätigkeit.
Das war natürlich auch wieder der Fall. Mein Antrag auf Befangenheit wurde abgewiesen. Es fehlte abermals die Rechtsmittelbelehrung.
Und also legte ich 11 Monate nach der Ablehung Widerspruch ein und benannte das Gesetz, dass mir dieses erlaubt:
§ 58 VwGO
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Das Amtsgericht Bochum etikettierte meinen Widerspruch einfach um als sofortige Beschwerde und sofortige Beschwerden sind innerhalb von 2 Wochen zu stellen. Die waren natürlich seit 11,5 Monaten um. Das mit der fehlenden Rechtsmittelbelehrung "vergaß" man einfach.
Als der Gerichtsvollzieher dann vor meiner Wohnung stand, die Gebührenforderung einzutreiben, musste ich ihn dann auslachen, weil das alles zu lächerlich ist. Er schrieb dann auf seinem Papier, ich sei arbeitslos und nicht ich sei selbstständig, weil er keine Lust hatte, eine eidesstattliche Versicherung mir abzunehmen.
Es gab da in der YouTube-Sache noch zig andere vorsätzliche Fehler seitens der deutschen Justiz. Ich bringe das hier, weil es hier genau dasselbe ist: Eine Sprungrevision wird einfach umetikettiert zur einer Berufung. Anschließend stellt man sich taub.
Es wird aber immer so umetikettiert, dass am Ende der finanziell schwächere Bürger bezahlen muss. Deswegen kann ich mir Patente auf meine Erfindungen schenken, das Urteil zu meinen Ungunsten steht schon vor dem Prozess fest, ich kann versuchen zu erklären, was ich will, das Gericht hört eh nicht zu und versucht nur, maximalen Profit, Spaß und minimale Arbeit für sich herauszuschlagen. Und das dauert dann immer ein paar Jahre. Am Ende heißt es dann von einem Juristen lapidar: "Ich glaube, Sie verrennen sich da in etwas."