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Die falsche Berufung



Ist eine (Sprung-) Revision nicht innerhalb eines Monats zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, das das Urteil verkündete, begründet, ist die Revision nach §346(1) StPO zu verwerfen und nicht als Berufung umzuetikettieren.

Darauf ist der Verurteilte in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. Fehlt die, gilt sein Versäumnis als unverschuldet und auf Antrag ist ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Dann beginnt die 1-Monats-Frist wieder nochmal.

Das ist hier einfach übersprungen worden.

Da ist kein Paragraf genannt, da es keinen gibt, warum eine nicht begründete Sprungrevision als eine Berufung zu behandeln ist.

Man ist zu faul und arrogant, den eigenen Fehler zuzugeben, die Konsequenz daraus zu ziehen und zieht das jetzt einfach rechtswidrig durch.


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