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Der üble Ulrich



Dann lasse ich das mit dem "Lügner" im schriftlichen Urteil weg.

– Ulrich Bellinghoff


Der Wahrheitsbeweis, dass der Richter am Landgericht Arnsberg Dr. iur. Klaus-Peter Teipel ein Lügner, Verleumder und Rechtsbeuger ist (ungesühnt und ohne Anzeichen von Reue), ist juristisch wasserdicht erbracht. Nun geht es um die spannende Frage, darf neujuristisch das Opfer einer Straftat sagen, dass es Opfer einer Straftat geworden ist oder nicht. Neujuristisch deshalb, weil juristisch ist das erlaubt.


Das notwendige Kriterium für eine "üble Nachrede" nach StGB ist, dass sie unwahr ist. Hinreichend für das Vorliegen der "üblen Nachrede" ist, wenn sie zudem ehrenrührig ist. Eine ehrverletzende Aussage ist keine "üble Nachrede", wenn sie wahr ist. Die Aussage "Der Hamburger Sportverein ist in die zweite Bundesliga abgestiegen" ist zwar ehrverletzend für den HSV, aber das ist keine "üble Nachrede", da sie wahr ist.
Geschieht eine unwahre und ehrverletzende Aussage zudem vorsätzlich, dann handelt es sich um eine Verleumdung.


Belegbare Behauptungen nennt man Tatsachenbehauptungen.
Bewiesene Tatsachenbehauptungen nennt man Fakten.
Fakten darf man immer nennen, außer in Fällen, wo sie die Intimsphäre der Person verletzen, das ist bei öffentlich verkündeten Urteilen sicher nicht der Fall.

»Schmähung« ist kein juristischer Begriff.
Juristische Begriffe sind keine Schmähungen.
Unbelegbare Behauptungen nennt man Wertungen.
Wertungen unterliegen der Meinungsfreiheit, wenn sie nicht gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen.

Fakten sind keine Wertungen und sind damit nie Beleidigungen.

Beweise zu unterschlagen, nennt man Rechtsbeugung.


§ 186 StGB Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Herr Bellinghoff als Justiz-Ausputzer hat da allerdings vorsätzlich Schwierigkeiten, das verstehen zu wollen. Er sagte beim Prozess immerhin, dass er das mit den Lügen im schriftlichen Urteil weglassen würde. Das mit der Verleumdung und Rechtsbeugung traute sich der harte Herr Bellinghoff noch nicht einmal zu erwähnen, lies dieses aber freilich auch weg, wodurch der Prozess an sich gegenstandslos geworden ist. So geht Wahrheitserforschung natürlich auch. Herr Bellinghoff ist damit ebenfalls meineidig.

Beispiel:
Anklage: Der Fußballfan fuhr ohne Fahrkarte.
Angeklagter: Nein, hier ist meine Monatskarte, die ich dem Schaffner auch zeigte und ich bin kein Fußballfan, der Bayern-Schal ist von meinem Bruder.
Richter: Dann lasse ich das mit
   A) dem Fußballfan im schriftlichen Urteil weg.
   B) dem Schwarzfahren im schriftlichen Urteil weg.

Im Fall A ändert sich nichts an der Anklageschrift.
Wenn Fall B eintritt (wie hier), dann ist der Prozess gegenstandslos.


Eine Schmähung ist eine kontextlose Beleidigung. "Lahme Ente", "Trampeltier", "Idiot" haben einen Kontextbezug und sind daher keine Schmähungen sondern Beleidigungen, "Halbes Würstchen", "Waschlappen", "Kamel" haben keinen Kontextbezug und sind daher Schmähungen. Da eine Differenzierung nichts erbringt, differenziert der §185 StGB da auch nicht.
Wenn ein Richter wie Herr Bellinghoff juristischen Begriffen den Kontextbezug abspricht, sollte er sich schon die Frage stellen, ob er auch ohne Rechtsbeugung in seinem Amt noch an der richtigen Stelle ist.


Meine Behauptungen, die ich allesamt belegen konnte und denen nicht widersprochen wurde, wofür ja im Prozess Raum war (wo sonst?), waren:


Die 7 belegten Punkte


  1. Ich habe keine Berufung eingelegt sondern eine Sprungrevision → Lüge
  2. Ich war nie mehrfach in der Psychiatrie → Verleumdung
  3. Ich habe mich nie selbst als "erwerbsunfähig" bezeichnet → Verleumdung
  4. Das mit der konkludenten Einwilligung durch Richter Steger fehlt → Rechtsbeugung
  5. Mein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde ignoriert → Rechtsbeugung
  6. Herr Teipel hat die von ihm eingestellte Sache trotzdem weitergeführt → Rechtsbeugung
  7. Herr Teipel hat das Amtsgericht Soest beauftragt, die gleiche Sache noch einmal additiv zu verhandeln → Rechtsbeugung


Die Beweislast liegt übrigens beim Gericht und der Anklage.

Herr Teipel zog es vor, zu dem von ihm angestrengten Prozess trotz Beweisantrag auf Zeugenvernehmung lieber nicht zu erscheinen. Herr Bellinghoff las den Beweisantrag laut vor und meinte, das würde eine erneute und saftigere Strafe geben. Ansonsten ignorierte er rechtswidrig wie gewohnt den Beweisantrag schlicht. (Da kann ich ja seiner Meinung nach Rechtsmittel dagegen einlegen. Vielleicht wird das Rechtsmittel gegen das Ignorieren des Rechtsmittels ja mal nicht ignoriert oder gar kostenpflichtig für unzulässig erklärt?)

Die Punkte 1 und 2 wurden kurz im Urteilspapier erwähnt, er ging aber nicht weiter darauf ein. Toll. Die Punkte 3 bis 7 wurden vom Richter gleich ganz unter den Teppich gekehrt.

Der letzte Punkt ist die extremste Rechtsbeugung des Herrn Teipel, da sie das Akkusationsprinzip verletzt, wonach nur die Staatsanwaltschaft Strafantrag stellen darf und nicht das Gericht. Das Akkusationsprinzip ist fundamental für den Rechtsstaat.

Doch dazu findet sich in dem Urteil des Herrn Bellinghoff nichts.

Wie kann es passieren, dass im besten Rechtsstaat aller Rechtsstaaten und Zeiten auf zwei verschiedenen Urteilen des gleichen Gerichts das gleiche Aktenzeichen auftaucht? Tja, dann lassen wir die Beantwortung dieser Frage einfach weg und tun wieder so, als hätten wir die Frage nicht gehört, weil der Angeklagte eh einen an der Waffel hat, von vorn herein schuldig ist und wir uns bei dem nicht entschuldigen wollen.

Wenn das eine "üble Nachrede" sein soll, dann muss der Richter Bellinghoff die Beweise aller 7 Punkte allesamt widerlegen. Dass er damals mit Frau Christel Pake immer gut konnte (was wohl daran liegt, dass die nach oben buckelt und nach unten tritt), ist keine Widerlegung meiner Behauptungen. Dass das mit dem nicht aufgehobenen Hausverbot am Amtsgericht Soest schon Jahre her ist, ändert ebenfalls nichts und ist eine Schande für das Amtsgericht Soest und nicht für mich. Insbesondere ändert das nichts an der Rechtsbeuger-Teipel-Sache.

Ja wenn ich denn wirklich eine Berufung gegen das Urteil des Lügners Florian Steger eingelegt habe und keine Sprungrevision, wie die Staatsanwaltsschaft Hamm offen zugab (ich hatte den Brief dabei), dann kann mir Herr Bellinghoff die doch zeigen. Warum tut er es nicht? Weil er es nicht kann. Dieser Sachverhalt steht eben auch fest. Also lässt er meine Behauptung unkommentiert im Raum. Das ist natürlich auch wieder Rechtsbeugung.

Herr Bellinghoff machte daher aus der "üblen Nachrede" nach § 186 StGB eine Beleidigungssache ("Schmähung", sic!) nach § 185 StGB, was hier fehl am Platz ist. Von einer Schmähung steht nichts im Strafantrag der Staatsanwaltschaft, für eine Schmähung hat er mich auch nicht verurteilt. So doof ist der Herr Bellinghoff auch nicht, als dass er den Unterschied zwischen Fakten und Meinungen nicht kennen würde.
Der Begriff "Schmähung" taucht auch nirgends im Strafgesetzbuch auf und ist ein unbestimmter Rechtsbegriff → unwürdiger Winkelzug.

Motto: "Ach, der hat da gar nicht falsch geparkt, der war mit seinem Hund Gassi? Bei dem Wetter? Der arme Hund. Da er ja schon mal da ist im Gerichtssaal und das Licht auch jemand bezahlen muss, lasse ich das mit dem Auto einfach weg und verurteile den dann eben wegen Tierquälerei nach dem Paragraphen für falsch Parken. Dann stimmt es wieder. Um das Papier mit juristischem Blablabla voll zu kriegen, schreibe ich da vom Thomas Fischer ab, wann Tierschinderei Tierquälerei ist. Stempel drauf, Sache erledigt."

Auch dass man doch bitteschön sich mittels Rechtsmittel gegen Urteile wehren solle, ist hier falsch am Platz (mal abgesehen davon, dass Arnsberg und Hamm bei mir alles einstellen, wenn keine Hungerschäden nachgewiesen wurden (sic!)). Steht auf einem Freispruch durch einen Richter: "Der Idiot N.N. wird vom Vorwurf des Falsch Parkens freigesprochen", dann kann das nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden, ist aber trotzdem eine Beleidigung durch den Richter. Richter stehen in einem Rechtsstaat eben genau nicht über dem Recht. Das Gesetz ist nicht dafür da, den Bürger zu drangsalieren, sondern ihn vor einem übergriffigen Staat zu schützen, denn der Staat ist immer mächtiger als der einzelne.
Wie soll man bitteschön Rechtsmittel dagegen einlegen, wenn das Gericht unbequeme Rechtsmittel rechtwidrig umetikettiert oder einfach gleich ignoriert?
Nach dieser Logik des harten Bellinghoffs dürften Gerichtsreporter überhaupt nichts mehr schreiben.
Halten sich die Beamten des Staats nicht an die Gesetze, dann ist Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz erlaubt.
Im Jurastudium lernt man, dass Richter ein besonders dickes Fell haben müssen, weil im Zweifel nicht die Person verächtlich gemacht wird sondern die Handlung.


"Grundsätzlich hat eine Auseinandersetzung mit einer tatsächlichen oder vermeintlichen Entscheidung des Gerichts, von der der Angeklagte ausgeht, allein mit den Mitteln zu erfolgen, die die jeweilige Verfahrungsordnung zur Verfügung stellt, insbesondere also durch die Einlegung von Rechtsmitteln. ... Zwar darf in dem Verfahren selbst ..."
– Ulrich Bellinghoff

Im mündlichen Urteil des Herrn Dr. Teipel vom 22. September 2020 fand sich noch nichts von wegen der Verdrehung und Lüge: "Er erhält keine staatlichen Transferleistungen, obwohl er nach eigenen Angaben erwerbsunfähig ist". Diese Verleumdung tauchte erstmalig im schriftlichen Urteil vom 7. Oktober 2020, zugestellt am 13. Oktober 2020 auf, also drei Wochen später. Nach dem mündlichen Urteil hat man als Angeklagter genau eine Woche Zeit, sich zu überlegen, ob man Rechtsmittel einlegt. Wie soll man da also in dem Verfahren Rechtsmittel einlegen, wenn die Verleumdung durch den Richter drei Wochen nach dem Verfahren geschieht?
Die außergerichtliche Aussage "Der Richter hat gelogen und keine FFP2-Maske getragen" ist keine Anfechtung eines Urteils, das Opfer eines Justizirrtums oder einer Rechtsbeugung ist nicht gezwungen, gegen alles und nichts Rechtsmittel einzulegen, insbesondere wenn alle Rechtsmittel bereits ausgeschöpft sind. ("Oh, das Foto beweist tatsächlich deine Unschuld, Häftling, die Rechtsmittel sind aber leider ausgeschöpft und du durfest es mir Wärter daher nicht zeigen. Daher melde ich dem Richter das als üble Nachrede von dir.")

Nein, auf dem Boden des Gesetzes steht auch Hochwürden Bellinghoff nicht.


Und dass ich den Text am 14.4.2021 um 6.43 Uhr (sic!) auf meine Homepage hochgeladen (sic!) habe, halte ich für ein Gerücht. Vielleicht möchte der übergriffige Herr Bellinghoff da das allwissende Auge spielen? Ansonsten hat es die Justiz mit den Datenschutzverletzungen gegen mich ja nicht so (z.B Christel Pake an Michael König). Vermutlich hat Herr Bellinghoff dieses Datum frei erfunden wegen einer sonstigen Überschreitung der Dreimonatsfrist für Herrn Teipel. Herr Bellinghoff wird auch dieses Geheimnis, wer das mit der Uhrzeit herausgefunden haben will, für sich behalten.
Als Kläger braucht Herr Teipel nicht zu seinem Prozess zu erscheinen, ich stellte aber einen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung, dieser wurde von Schlaumeier Bellinghoff einfach ignoriert. So konnte ich den Herrn Teipel nicht fragen, wann er meine Homepage besucht hat. Wie soll ich also rechtswirksame Rechtsmittel einlegen, wenn Rechtsmittel von mir stets ignoriert werden? Ach? Gar nicht? Alles klar.

Zu meinen Gunsten wertet Herr Bellinghoff nicht, dass alle meine Aussagen wahr sind, sondern dass ich zugebe, sie gemacht zu haben. Danke. Nein, ein Maulkorb ist das nicht. So etwas gibt es in Rechtsstaaten nämlich nicht.

Klartext: Lässt Herr Müller seinen Hund vor dem Haus des Herrn Meier sein Geschäft machen (Tatsache), dann darf Herr Meier das seiner Frau sagen, wenn Herr Müller LKW-Fahrer von Beruf ist. Ist Herr Müller aber ein deutscher Richter, dann darf Herr Meier das nicht seiner Frau sagen und macht sich sonst der üblen Nachrede strafbar.


Nach Herrn Bellinghoff darf eine Frau, die von einem Gangster erwiesen vergewaltigt wurde, nicht sagen, dass sie vergewaltigt wurde und darf daher solange von der Gang gruppenvergewaltigt werden, bis sie schweigt.


Vielleicht hat Herr Bellinghoff auch einfach nur zu viel LSD genommen?

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Meinen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des Richters Teipel wurde vom Richter Bellinghoff einfach ignoriert.
Auch für Richter gilt, dass sie eine Frist von drei Monaten nach Kenntnis eines vermuteten Delikts Zeit haben, Strafanzeige zu stellen. Hier natürlich auch wieder ignoriert. Gruppenrechtsbeuger Bellinghoff interessiert sich nicht dafür, Recht wiederherzustellen, sondern er möchte eine Machtprobe und als strahlender Sieger daraus hervorgehen.


Ulrich Bellinghoff glaubt, die Anwendung der Strafprozessordnung (StPO) stünde in seinem Belieben.

Abschaum!

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