Heidbrede, Staatsanwaltschaft Hamm
Herr Heidbrede schweigt zum Verfahrenshindernis Hausverbot.
§35a StPO
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.
§44 StPO
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
§335(1) StPO
Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.
§345(1) StPO
Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
§346(1) StPO
Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
... und also nicht als Berufung an das Landgericht weiterzuleiten. PUNKT.
Ich hätte das erneut rügen müssen, das sei aber nicht weiter schlimm, denn ich sei ja nicht beschwert durch die "fehlerhafte Auslegung" (sic!) als Berufung. Machen hier Staatsanwälte die Urteile, dass Herr Heidbrede das weiß?
Zum fehlenden Annahmebeschluss: Nichts.
Zur fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung: Nichts.
Zur Ablehnung der Beweisanträge erst im schriftlichen Urteil: Nichts.
Die Kosten dafür trotzdem für mich: 490 Euro zusätzlich.
Man darf erst nach dem zweiten unentschuldigten Fernbleiben zu einem konkreten Termin nach SGB II sanktioniert werden, es gab nur zwei Termine ohne vorherige Einwilligung. Den ersten Termin sagte ich ab, wie Frau Dr. Henkel selbst schrieb. Also ist die Sanktion rechtswidrig. Die Beweiswürdigung durch Frau Dr. Henkel war damit aus sich selbst heraus fehlerhaft, die als Revision behandelte Rüge dadurch zusätzlich begründet. Punkt. Herr Heidbrede hat an Frau Dr. Henkels Beweiswürdigung aber nichts zu beanstanden (Textbaustein). Spart zufällig...
Ich bestimme, welches Rechtsmittel ich einlege und nicht das Gericht.
Wenn ich ein 0,3l Bier bestelle und der Wirt mir ein 0,5l Bier hinstellt, brauche ich das nicht zu trinken und auch nicht zu bezahlen. So einfach ist das. Und das Lokal muss ich erst verlassen, wenn das bestellte 0,3l und nicht das 0,5l Bier abserviert wurde.
Wenn ich beim Schach meinen Bauern auf die Grundlinie des Gegners setze und sage "Turm", dann möchte ich einen Turm und keine Dame (eine sog. Unterwandlung), denn ich bestimme, welche Figur ich haben möchte und nicht der Turnierleiter, dieser darf natürlich privat meinen und muss das für sich behalten, solange er in der Funktion des Turnierleiters steht, durch die Dame sei ich nicht beschwert, das ändert aber nichts an den Regeln.
Warum ein Bußgeld für eine Geschwindigkeitsüberschreitung? Es ist doch nichts passiert, also ist niemand beschwert...
Dass ich durch die Fake-Berufung nicht beschwert werde, ist falsch. Damit wurde mir die Möglichkeit genommen, die Zeugen in der ersten Instanz zu befragen und dann im Falle des Falles dagegen Berufung einlegen zu können. Die "[Auswahlbox.Zeugen_SV_Datei]" hier ist ja leider nicht erschienen. Aber klar, das Urteil stand ja auch schon vor dem Prozess mit oder ohne Zeugen fest, von daher...
Wie soll ich denn etwas in der Fake-Berufung "erneut" rügen, wenn ich nach dem "Prozess" drei Wochen später zu Hause im schriftlichen Urteil überhaupt erstmalig den angeblichen Grund erfahre (§300 StPO, der hier aber nicht gilt, da hier kein Irrtum vorliegt)?
Muss man jetzt auch schon allen möglichen Ablehnungsbescheiden im Voraus und doppelt widersprechen? Das könnte arg teuer werden.
Für das ordnungsgemäße Begründen der Verletzung des formellen Rechts (also fehlerhafte Auslegung der StPO und nicht des StGB) ist übrigens die Rechtspflegerin am Landgericht Arnsberg verantwortlich und nicht ich. Plötzlich gilt die StPO dann wieder. Klassische Strobo-Justiz. (Stroboskop-Licht geht immer an und aus, hier gelten Gesetze mal und mal nicht: Also würde hier dann aber §300 StPO für mich greifen, hätte ich und nicht die Rechtspflegerin den Fehler gemacht! Aber lieber schnell wieder: Licht aus.)
Immerhin hat Herr Heidbrede damit zugegeben, dass er dann doch verstanden hat, worum es inhaltlich geht, auch ohne dass die Rechtspflegerin zusätzlich den Satz schrieb ("Die Rüge bezüglich der Umetikettierung der Sprungrevision als Berufung rügt das formelle Recht."). Er traute sich dann aber nicht, etwas zum §346(1) StPO zu schreiben und ließ das dann einfach weg: Kompliziertes partielles Wegschauen. Die anschließende, gewünschte Rechtsbeugung machte dann freilich das Oberlandesgericht, die das dann nur noch zu unterschreiben brauchte hier und nicht der Herr Heidbrede als Staatsanwalt, der verdreht da ja nur ein bisschen etwas, eben der Fall des klassischen Schreibtischtäters.
Die Schuld liegt dann praktischer Weise irgendwo zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Oberlandesgericht.
Die Schutzbehauptung mit der Überlastung der Justiz zieht hier nicht, denn die Justiz hätte die Bagatelle wegen Geringfügigkeit zu jeder Zeit einstellen können.
Die lächerliche, deutsche Strobo-Justiz:
Art. 1 GG | Selbstbestimmungsrecht | Licht aus. |
§ 185 StGB | Beleidigung | Licht an. |
§ 199 StGB | Wechselseitige Beleidigung | Licht aus. |
§ 193 StGB* |
Schmähkritik | Licht an. |
§ 35 StGB | entschuldigender Notstand | Licht aus. |
§ 17 StGB* |
Verbotsirrtum | Licht an. |
§ 35a StPO | Rechtsbehelfsbelehrung | Licht aus. |
§ 193 StGB* |
berechtigte Interessen |
Licht an. |
Art. 3 (3) GG | Behindertendiskriminierung | Licht aus. |
§ 46 (2) StGB* | straferschwerend (nix Deal) | Licht an. |
§ 46 (2) StGB | strafmindernd (Existenznot) | Licht aus. |
§ 333 StPO | Revision zulässig | Licht an. |
§ 346 (1) StPO | unbegründete Revision | Licht aus. |
§ 344 (2) StPO* | ordnungsgemäße Begründung | Licht an. |
§ 300 StPO | Irrtum bei Rechtspflegerin unschädlich | Licht aus. |
§ 300 StPO* | Irrtum Sprungrevision | Licht an. |
Art. 20 (4) GG | Recht auf Widerstand | Licht aus. |
Art. 5 (2) GG* | Meinungsfreiheit | Licht an. |
§ 44 StPO | Wiedereinsetzung in vorherigen Stand | Licht aus. |
§ 349 (2) StPO | auf Antrag Staatsanwaltschaft nix |
Licht an. |
§ 271 (1) StGB | mittelbare Falschbeurkundung | Licht aus. |
§ 152 (2) StPO | zureichende tatsächliche Anhaltpunkte | Licht an. |
§ 473 (1) StPO | Kosten für den "Prozess" | Licht bleibt an. |
Die Rechtssimulation zwischen §185 StGB und §473(1) StPO hätte man eigentlich auch gleich überspringen können, aber dann wären die ganzen korrupten Juristen ja beschäftigungslos und als Spargelstecher verdient man nicht so viel. Ist auch anstrengender. Also bringt man mir lieber weiter vom Schreibtisch aus Benehmen bei.
Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Gesetze haben mit der Sache nichts zu tun und wurden von der Justiz frei hinzu erfunden und mir in den Mund gelegt, z.B. das mit der Meinungsfreiheit, auf die ich mich bewusst nicht berief, weil ich ja beleidigte, um zu beleidigen, um überhaupt einen Prozess zu bekommen.
Das Prinzip: Das Fußballspiel 1. FC Bayern gegen Wuhan hat nicht stattgefunden, da die Entfernung zu weit war, trotzdem muss man ja irgendetwas den Radio-Zuhörern erzählen, damit das dann doch alles irgendwie korrekt nach Fußballspiel und nicht nach grünem Tisch klingt: "Und in der 16 Minute legte Lewandowski den Ball mit dem rechten Außenspann Rummenigge vor, der schoss aus kurzer Distanz..., in der 75 Minute kam dann Günther Netzer ... Hurra, Gewonnen!" Rummenigge? Netzer? Häh? - Ist doch egal, das Wunsch-Ergebnis ist durch den Äther, der Zweck heiligt die Mittel...
"zumal er im Rahmen jener Verhandlung die fehlerhafte Auslegung nicht erneut gerügt hat." Die fehlerhafte Auslegung wird also offen eingeräumt, nur ich hätte das mehrere Male rügen müssen. In welchem Paragrafen der StPO steht das? Und welche Rechtsmittel muss ich also in Zukunft zweimal und welche dreimal oder viermal einlegen? Gehört mein Wiedereinsetzungsantrag in den vorherigen Stand wegen des Fehlens der Rechtsmittelbelehrung zu den zweimal oder zu den dreimal einzulegenen Rechtsmitteln (der ist ja bisher auch nicht bearbeitet worden)? Bekommt man im Falle eines Sieges vor Gericht dann die doppelte Entschädigung (im Falle des doppelt unzulässigen Rechtsmittels wird die Gebühr wohl auch doppelt erhoben werden)?
Der Oberamtsanwalt Pente in dem 45 Tagessätze Prozess traute sich wenigstens, mich zu fragen, warum ich denn die Beamten beleidigen würde. Ich antwortete, das sei deshalb, weil es bei der selektiven Indizien-Wahrnehmung der Staatsanwaltschaft Arnsberg eh egal sei, was ich schreiben würde, so weiß ich dann wenigstens, dass man das überhaupt gelesen hat. Herr Pente meinte dann, es gäbe da keine selektive Wahrnehmung bei der Justiz. Ich musste dann lachen und wollte ihm den Scheibenwischer intuitiv mit der Hand machen. Das habe ich dann aber nicht getan, weil ich mich da nicht in unnützen Nebenbeleidigungs-Sachen verzetteln wollte, der Samuel-Beckett-von-Sinope-Gruß zum Beginn und am Schluss ist eindeutig genug.
Ich beleidige das Amt auch nicht sofort, sondern gebe ihm stets die Möglichkeit, einen Fehler wieder gut zu machen. Passiert das nicht und ich habe nutzlose Portokosten dadurch, tja dann...
Meine böse E-Mail enthält nicht nur die Beleidigung "Behörden-Abschaum" sondern auch die berechtigte Frage nach der gerechten Verteilung von Staatsaufträgen und den Hinweis, dass das Amt für das nicht-Erscheinen zu einem konkreten Termin nur 3 Monate sanktionieren darf. Doch das ist von allen damit befassten Beamten bisher eben bequem übersehen worden. Durch den von Beamten angestrengten Prozess können die Beamten nun aber nicht behaupten, davon nichts gewusst zu haben. Hätte ich die Beleidigung nicht gebracht, dann hätte Jobcenter abermals einfach nicht reagiert. So einfach ist das.
Wenn der Psychiater Wolfgang Tackmann nach einem 20 Minuten-Gespräch sein fertiges "psychisch gestört"-Textbaustein-Gutachten über mich abschickt, bin ich damit für immer auch aus dem Rechtssystem ausgegliedert. Faktisch bin ich das jetzt schon, wie man an den Überspringungen eindeutig sieht, aber das ist eben noch nicht "juristisch" in trockenen Tüchern. Man will mich zusätzlich noch zu einer "Einsicht" zwingen. Man arbeitet also lustvoll weiter daran. Wäre ich Beamter, hätte ich viel Geld oder wäre meine Person politisch erwünscht, würden sie es nicht tun. Politik ist aber nicht die Sache von Justiz-Beamten, die werden dafür bezahlt, dass alles sich an die Gesetze hält, sie selbst eingeschlossen. Die Richterin Delawari, die ich vorher noch nie gesehen, geschweige denn gesprochen habe, bot mir folgerichtig zusammen mit dem Oberamtsanwalt ja auch den "Deal" an: Ich willige in eine Betreuung ein und die Sache sei vergessen. Nein, wir versuchen da niemanden zu nötigen oder gar zu erpressen...
Der Richter lügt und ich werde bestraft! Lebenslänglich (Betreuung)!
Ich meinte dann nein, weil ich auf Zwangsmedikationen keine Lust habe. Der Oberamtsanwalt meinte daraufhin, das Medizinische könne man bei so einer Betreuung vertraglich ganz klar vom Wirtschaftlichen trennen. Ich meinte dann: Das setzt aber voraus, dass die sich dann aber auch an den Vertrag halten! Und das würde dann im Falle eines Falles sicher auch nicht von der Staatsanwaltschaft Arnsberg eingestellt werden? und ich musste dann lachen. Herr Pente musste dann dumm schweigen.
Ich werde hier ganz schön mit zum Teil rechtswidrigen Giftpfeilen vom Amt beschossen: "psychisch gestört", WfbM, psychiatrisches Gutachten, 100% Sanktion, unbefristet, Betreuung, Zwangsmedikation.
Was ich geleistet habe, wird übersehen, auch die Gesetze, auf die ich mich berufe.
Im Gegenzug kippt man dann gleich wegen einem Furz von mir aus den Latschen: E-Mail-Beleidigung und vergießt Sturzbäche an Tränen, alldieweil man Messerstecher frei herumlaufen lässt.
Ich kann die deutsche "Justiz" nicht mehr ernst nehmen, tut mir leid.
Last but not least: Wieso sind 8 Euro Strafe pro Tag nicht zu beanstanden für einen Hartz Nuller? Existenzminimum in Deutschland sind doch über 400 Euro im Monat, das macht nach Adam Riese 13,50 Euro pro Tag.
Thorsten Heidbrede glaubt, die Anwendung der Strafprozessordnung (StPO) stünde in seinem Belieben.
Abschaum!