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Das Widerspruchsverbot



Herr Steger hatte mich angezeigt, weil er urplötzlich der Meinung war, jemanden als krank zu bezeichnen, sei doch eine Beleidigung. Daraufhin zeigte ich ihn wegen Rechtsbeugung und Verleumdung an, wissend, dass das nichts bringt. Die Rechtsbeugung wegen seines Weglassens der Notwehr und der Falschinformation, 20 Tagessätze seien schon die geringst mögliche Strafe, für seine Ausführungen zur Schmähkritik und aber das Ignorieren der wechselseitig begangenen Beleidigung, die Verleumdung wegen des mich als "Arbeitslosen"-Bezeichnens. Ich bin selbstständig. Das weiß er, wie aus seiner Seite 1 hervorgeht.
Das Steger-Urteil: hier.

Frau Rosenbaum verweigerte mir, gegen ihren Ablehnungsbescheid Rechtsmittel einzulegen.

Die Strafanzeige gegen Frau Rosenbaum wurde von ihrem Kollegen Poggel eingestellt, weil sie die Sache angeblich auf den Privatklageweg verwiesen hätte. Nur wo? Den Privatklageweg bei Beleidigung kann man nur gehen, wenn man vorher das Schiedsverfahren durchlaufen hat. Die Schiedsperson muss die Staatsanwaltschaft benennen.

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