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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm



Vor dem deutschen Gesetz sind alle gleich.
Und damit ein Jurastudent gegenüber einem Taxifahrer vor Gericht keinen Vorteil hat, muss da eine Rechtsbehelfsbelehrung sein, damit ein Laie durch Unwissenheit keine juristischen Nachteile erleidet.


§ 35a StPO
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren.


Das ist natürlich beim Steger-Urteil hier sowie beim Delawari-Urteil hier unterblieben. Dieses wird von der Justiz mittlerweile eingestanden (mündlich durch den Richter beim Sabuga-Prozess hier, auch wenn Herr Sabuga sich damit versuchte herauszureden, dass die anderen Entscheidungen ihn nichts angehen würden, also quasi ihm unbekannt seien).

Nur was passiert eigentlich, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt?
Darüber klärt uns die StPO auf:


§ 44 StPO
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.


Da beisst sich die Katze natürlich in den eigenen Schwanz. Denn wie soll ein Laie wissen, dass er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen darf, wenn die Belehrung darüber fehlt? Beim Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung muss also der Antrag von Amts wegen gestellt werden.

Wie dem auch sei, ob von Amts wegen oder durch den Angeklagten, meine beiden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in beiden "Prozessen" bei der deutschen Justiz sind also juristisch einwandfrei und werden von der Justiz aber einfach ignoriert. Das ist natürlich abermals rechtswidrig nach §315(2) StPO (s.u.).
Darüber hinaus hat die Justiz bis heute keinerlei Anstrengungen unternommen, das Verfahrenshindernis Rechtswidriges Hausverbot aufzuheben hier.

Meinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu Beginn der Verhandlung am Landgericht Arnsberg quittierte der Richter Teipel mit den Worten: "Och nee, wir sitzen doch alle so schön hier." und machte dann einfach weiter, als wenn nichts gewesen wäre. Das geht natürlich nicht, dass ein Antrag ignoriert wird, weil der Richter keine Lust hat.

Der Richter hätte meinen Antrag nach §44 StPO positiv bescheiden müssen, dann hätte das Amtsgericht mir die Rechtsbehelfsbelehrung zukommen lassen müssen und dann hätte ich einen Monat Zeit gehabt, mir zu überlegen, ob und wie ich das Urteil anfechte. Erst dann darf Herr Teipel seinen Prozess machen. Alles andere ist Willkürjustiz.

Meine Revision begründete ich daher auch nur knapp mit dem Fehlen der Rechtsmittelbelehrung und der Höhe der Tagessätze. Vor dem Lockdown wegen den Arschlochviren waren meine Einnahmen wegen der großzügig vorenthaltenen Unterstützung durch Jobcenter nahe null, nun dank Lockdown sowieso. Und da will ich schon einmal vorgerechnet bekommen, wie so ein Richter, dem das Geld jeden Monat immer schön pünktlich einfach so auf das Bankkonto gedrückt wird, auf einen Tagessatz von 8 Euro kommt, zumal das Existenzminimum ja momentan bei 15 Euro pro Tag in Deutschland liegt. Das Urteil hatte ich noch nicht in schriftlicher Form vorliegen und so beliess ich es bei der Sache mit der Rechtsbehelfsbelehrung. Ich kann da auch nicht jede Woche mit dem Fahrrad nach Arnsberg fahren, weil die zu doof sind. Außerdem ist es nicht meine Pflicht, Anträge mehrfach zu stellen, bis sie irgendwann vielleicht doch mal gehört werden.


Bild "Home:g_Revision_Begruendung_Teipelurteil.gif"


Und da sieht dann die Generalstaatsanwaltschaft keine Begründung.

Bild "Home:g_Pleus_StA_Hamm_Antwort_Revision_I.gif"
Bild "Home:g_Pleus_StA_Hamm_Antwort_Revision_II.gif"


§ 344 StPO
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.


Der Staatsanwalt Pleus sieht also keine angegebene Tatsache, wenn da in der Begründung steht, dass die Rechtsbehelfsbelehrung fehlte (= Tatsache) und ich das Delawari-Urteil daher nicht mit einer Sprungrevision anfechten konnte, ich also weniger Rechte habe als andere. Herr Pleus lügt.
Herr Pleus sieht natürlich auch keinen rosa Elefanten mitten im Raum, wenn da mitten im Raum ein rosa Elefant steht und man ihn sogar darauf hingewiesen hat. Aber eine Fliege in seinem eigenen Raum, die sieht er sofort.


§ 160 StPO
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.


Das mit der vorherigen Einstellung des Verfahrens hier, der deshalb illegalen Weiterführung, als wäre nichts gewesen und der Gesamtgeldstrafe nach § 53 StGB, obwohl da ja nichts mehr gesamt ist, wenn man 2 (zudem illegal) halbiert, ist auch intellektuell etwas anspruchsvoller.


Es ist davon auszugehen, dass die Vorsitzende des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm das dann unbegründet auch als offensichtlich unbegründet sieht und eben kurz für 500 Euro ihren Stempel drauf macht, wie in der Sache mit der "als Berufung zu behandelnden Revision", weil man keine Lust hat, egal ob ich da noch einmal mit dem Fahrrad nach Arnsberg fahre und das nach Erhalt des Urteils ausführlicher darlege oder nicht.
Und genauso ist es ja auch (20. März 2021) gekommen (siehe unten).

Ob die das mit dem Annahmebeschluss der von Klaus-Peter Teipel vorher eingestellten Sache diesmal von Amts wegen prüfen? Natürlich auch nicht.


Einen Trost habe ich dann aber doch: Im Gegensatz zu früher bekommen das jetzt hier einige Leute mit.


Herr Pleus glaubt, die Anwendung der Strafprozessordnung (StPO) stünde in seinem Belieben.

Abschaum!



Die einstimmige Ablehung der Revision


Weil die drei von der Tankstelle mal wieder der gleichen Meinung waren wie der Staatsanwalt, ohne sich mit der Sache näher beschäftigt zu haben, das sei alles unbegründet, meinen sie, dass dann für sie die StPO jetzt mal wieder gilt und sie das als Beschluss und ohne ein Urteil verwerfen dürften, weil das dann weniger Arbeit macht als ein Urteil und per Post abgewickelt werden dürfte. Das ist jetzt hier im Konjunktiv, weil die StPO ja offensichtlich nicht immer 100% gilt.


Das hier steht leider auch noch in der StPO:

§ 315 StPO
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig eingelegt wird. Die weitere Verfügung in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.


Da müsste also erst mein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand laut StPO erledigt werden. (Konjunktiv.)

Dass ein Rechtsfehler abermals zum Nachteil eines Angeklagten sein muss, ist nach wie vor frei erfunden. Irgendetwas muss das faule "Gericht" halt bringen, damit es nach Prüfung aussieht und Textbausteine sind noch bequemer hier. Da ist das Dealer-Gen wohl schon in den Genen der Richter fest eingeschrieben. Dass Herr Teipel das Strafmass der ersten Instanz salopp verdoppelt hat, indem er den eingestellten Prozess hier zweifach weiterführte, interessiert natürlich auch nicht.

Zitat:
"In der Strafsache ... hat das Landgericht 3. Kleine Strafkammer Arnsberg durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Teipel am 14.01.2020 beschlossen: Das Verfahren wird insoweit (teilweise) eingestellt, als der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung vom 23.11.2018 erfolgten Bezeichnung des Richters Steger ("Arschloch-Virus-Positiv") wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Gründe:..."

Eingestellt ist eingestellt!


§ 331 StPO
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.


Die Beweismittelwürdigung war aus sich selbst heraus natürlich auch falsch, da in beiden Instanzen nicht existent (die konkludente Einwilligung des Herrn Steger im Kampf ums Recht, der trotz Beweisantrag, der einfach ignoriert wurde, als Zeuge nicht erschien).


Ein Revisionsgericht darf ein Urteil nicht mehr inhaltlich auf seine Richtigkeit überprüfen, sondern muss gucken, ob der Prozess fair war. Urteil und Prozess sind etwas anderes. War der Prozess nicht fair, dann muss der Prozess eben wiederholt werden bis da keine Rechtsfehler mehr sind, denn Rechtsfehler dürfen nicht zu einer Verurteilung führen. Es gibt keine tolerablen und intolerablen Rechtsfehler. Wo soll da die Grenze sein? Wo ist die definiert? Es geht hier nicht um einen Rechtschreibfehler. Den beanstandeten Rechtsfehler habe ich dem Oberlandesgericht bezeichnet. Das Oberlandesgericht muss neben seiner Prüfung auf das Vorliegen des Annahmebeschlusses von Amts wegen, begründen, ob das ein tatsächlicher oder vermeintlicher Rechtsfehler ist.


§ 349 StPO
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.


§ 337 StPO
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.



Da ist kein Ermessensspielraum. §315(2) StPO ist eine Rechtsnorm, was denn sonst? Von zwei Rechtsnormen oder "besonders schlimmen Rechtsnormen" steht da nichts. Wikipedia schreibt: "Eine Rechtsnorm besteht grundsätzlich aus dem Tatbestand und einer Rechtsfolge im Sinne einer Wenn-Dann-Relation (juristischer Syllogismus)."
Wenn da keine Rechtsmittelbelehrung über die möglichen Rechtsmittel ist, dann kann der Laie diese auch nicht einlegen. Wenn da ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist, dann muss der erst beschieden werden, bevor es mit der Berufung weiter geht, § 315(2) StPO.

"Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO)."

Das Revisionsgericht ist gar nicht befugt, ein Urteil inhaltlich zu prüfen, sondern nur ob da eine Rechtsnorm verletzt wurde. Das ist seine Pflicht, dafür werden die bezahlt. Es geht hier um 45 Tage Gefängnis und um eine Vorstrafe wegen einem Bagatelldelikt. Was ist denn bitteschön "nachteiliger" (sic!) als eine Verurteilung? "Kann sein, dass der Prozess nicht fair war, ist aber egal, wir finden zu unserem finanziellen Vorteil, dass das negative Urteil nicht negativ ist und damit korrekt negativ." - Plemplem.


Dann soll das "Oberlandesgericht" Hamm doch bitteschön die Rechtsmittelbelehrung der Nadija Delawari mir mal zeigen! Ach, die können ja gar nicht lesen!


Bild "Home:g_OLG_Hamm_Revi_Teipel_I.gif"

Bild "Home:g_OLG_Hamm_Revi_Teipel_II.gif"


Wenn auch die StPO und die ZPO sonst nicht gilt, auf die Kostenparagrafen ist bei der deutschen Justiz als kleinster gemeinsamer Nenner immer Verlass. Die sind auch meist weiter hinten, weswegen man wohl die anderen Paragrafen in den Büchern dann einfach überspringt. Also noch einmal 500 Euro für den schönen Stempel. Rechtswidrig zwar, aber dafür mit Pferdchen. Zum Überspringen.


Frau Lange, Herr Mölling, Herr Tamm glauben, die Anwendung der Strafprozessordnung (StPO) stünde in ihrem Belieben.

Abschaum!